Was ist sexueller Missbrauch?

4 minuten Lesezeit . Written by Mag. Romana Berger, Mag. Hedwig Wölfl

Was ist sexueller Missbrauch?

Definitionen

Missbraucht ein Erwachsener ein Kind sexuell, so benutzt er die Zuneigung, die
Abhängigkeit oder das Vertrauen für seine sexuellen Bedürfnisse - und setzt sein
Bedürfnis nach Unterwerfung, Macht oder Nähe mit Gewalt durch. Er gefährdet die
Lebens- und Entwicklungsgrundlage und schädigt die Seele des Kindes.
(May, A.; Nein ist nicht genug - Prävention und Prophylaxe. Köln 1997.)

Ein Mädchen oder Junge wird sexuell missbraucht, wenn sie / er zu körperlichen
oder nicht körperlichen sexuellen Handlungen durch ältere Jugendliche oder
Erwachsene veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Aufgrund des bestehenden
Kompetenzgefälles, vor allem in der psychosexuellen Entwicklung, können die
Handlungen nicht angemessen verstanden und eingeordnet werden, das Mädchen
oder der Junge kann deshalb auch nicht verantwortlich entscheiden. Der Täter
befriedigt aufgrund des Macht- und Generationsgefälles und der Abhängigkeit des
Kindes sein Machtbedürfnis unter Zuhilfenahme sexueller Handlungen. Sexueller
Missbrauch von Mädchen und Jungen ist Machtmissbrauch, verbunden mit der
psychischen und / oder physischen Verletzung der Integrität (Unversehrtheit). Er ist ein Ausdruck von Geschlechtshierarchie und Dominanzkultur.
(www.missbrauch-opfer.info)

Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine sexuelle Handlung eines Menschen an
einem Kind, wobei der Erwachsene seine eigenen Bedürfnisse nach Intimität, Nähe,
Macht und Kontrolle auf Kosten des Kindes auszuleben sucht.
(Sgroi, S.; Handbook of clinical intervention in child sexual abuse. Lanham 1982.)

Österreichisches Strafgesetz

Das österreichische Strafgesetz definiert sexuellen Missbrauch an Unmündigen in
den Paragraphen 206 (schwerer sexueller Missbrauch) und 207 (sexueller
Missbrauch):

§ 206

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf
gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder
Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder
einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,
eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine
Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der
unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um
mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der
Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur
Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die
unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§207

(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer
unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich
vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer
geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich
oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den
Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um
mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der
Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige
Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Sexuell motivierter Missbrauch

De Waal und Thoma (2000) weichen vom Ausdruck Missbrauch bewusst ab, da man
annehmen könnte, es gebe auch so etwas wie Ge-Brauch. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Sie definieren sexuellen Missbrauch als sexuell motivierten Missbrauch der
Erziehungsverantwortung und des ungleichen Machtverhältnisses gegenüber einem
Kind.

Ein Erwachsener stillt also auf Kosten des Kindes seine eigenen Bedürfnisse nach
Sexualität (Intimität), Nähe (Bindung) und Machtausübung /Unterwerfung (Dominanz). Dabei sind sexuelle Übergriffe oft nur das Mittel um Nähe erleben und Macht ausüben zu können. Der Täter versucht so, seine Defizite im sozialen/emotionalen Bereich zu kompensieren.

Doktorspiele

Allerdings, so De Waal und Thoma (2000), kann nicht alles, was mit Sexualität und
Kindern zu tun hat und unerwünscht ist, als Missbrauch in diesem Sinne bezeichnet
werden. So genannte „Doktorspiele“ unter Gleichaltrigen mögen seitens der Erzieher oder Eltern beunruhigend sein, stellen aber ein normales pädagogisches Problem der Regulierung von kindlichem Verhalten dar und hat mit Missbrauch nichts zu tun.
Es geht nicht um das Ausnutzen eines Machtgefälles zwischen Kindern und
Erwachsenen. Vielmehr ist es hier seitens der Erzieher angebracht, gegenüber den
Kindern festzustellen, was privat und öffentlich angebracht ist und was nicht.

Sexueller Missbrauch ist somit jede sexuelle Handlung zwischen einem
Erwachsenen bzw. einer älteren, reiferen Person und einem Kind/Jugendlichen.
Entscheidend ist dabei, dass die erwachsene bzw. ältere Person dem Opfer
körperlich, psychisch und meist sozial (Autoritätsstellung) überlegen ist. Es handelt
sich deshalb um Missbrauch, weil das Kind aufgrund seines Alters und seines
Entwicklungsstandes nicht auf gleicher Ebene zustimmen und die Folgen
abschätzen kann. Deshalb trägt immer der Täter die Verantwortung für sexuellen
Missbrauch, unabhängig vom Alter und dem Verhalten des Mädchens oder Jungen.

Beginn und Verlauf des Missbrauchs

Bereits eine nicht altersgemäße Aufklärung über Sexualität oder das „fachmännische Beurteilen“ der körperlichen Entwicklung eines Kindes bzw. das Beobachten des Kindes beim An- und Ausziehen, Baden oder Waschen stellt einen Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers dar (bmwfj, (Hrsg.); (K)ein sicherer Ort - sexuelle Gewalt an Kindern, 5. Auflage. Wien 2010).

  • Der Missbrauch ist nie zufällig, sondern immer geplant,
    o entwickelt sich meist langsam, als schleichender Prozess über einen längeren
    Zeitraum
    o wird oft von langer Hand vorbereitet, wobei der Täter die Bereitwilligkeit /
    Verführbarkeit des Opfers testet
  • Sexueller Missbrauch beginnt oft scheinbar harmlos, eingebettet in
    spielerische Situationen

    o mit kleinen zufälligen Berührungen
    o mit Geschenken / Versprechungen
  • Der weitere Verlauf sexuellen Missbrauchs kann sich über Jahre erstrecken
    o häufig ohne körperliche Gewalt
    o aber immer mit psychischer Gewalt durch Ausnutzen der kindlichen
    Zuneigung, Unwissenheit und Abhängigkeit
    o mit Druck zur Geheimhaltung z. B. durch Einschüchterung (Weckung von Schuldgefühlen, Androhung der Bestrafung oder des Liebesentzugs), durch Scham- und Schuldgefühle, aus Angst, nahestehende Personen zu verletzen oder aus Angst, selbst beschuldigt zu werden
    o durch Verzerren der Realität mit gezielten Lügen („Andere … machen das
    auch.“ „Das gefällt dir, …“)
    o mit körperlicher Gewalt, evtl. durch Betäubung mit Rauschmitteln,
    Vergewaltigung gegen körperliche / verbale Widerstände des Kindes oder
    Jugendlichen
    o durch Isolierung der Opfer (Kontakte zu anderen weitgehend unterbunden)
  • Häufig verschließen sogar die nächsten Angehörigen die Augen
    und auch andere Personen in der Umgebung der Opfer sind oft nicht in der
    Lage, den Missbrauch wahrzunehmen und Hilfe anzubieten

Quellen

Dieser Artikel entstand unter fachlicher Mitarbeit der möwe-Kinderschutzzentren für TeenSTAR (Mag. Romana Berger und Mag. Hedwig Wölfl)

De Waal, H.; Thoma, C.; Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch an
Kindern und Jugendlichen?. Wien 2000.

(K)ein sicherer Ort, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend,
Wien:2010

Weiterführende Artikel

Prävention gegen sexuelle Gewalt an Kindern
Sexuellen Missbrauch vorbeugen: Tipps für Eltern